DSGVO Rechte

Der Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Die DSGVO folgt einem wichtigen Grundprinzip: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten – außer es gibt eine ausdrückliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis nennt man Rechtsgrundlage. Ohne Rechtsgrundlage ist jede Datenverarbeitung ein Verstoß gegen die DSGVO.

Die sechs Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO)

Rechtsgrundlage

Erklärung & Beispiel

Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a)

Die betroffene Person hat freiwillig, informiert und eindeutig zugestimmt. Beispiel: Newsletter-Anmeldung mit Double-Opt-In

Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b)

Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags nötig. Beispiel: Lieferadresse für Bestellung speichern

Rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c)

Gesetz schreibt die Verarbeitung vor. Beispiel: Steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten (10 Jahre)

Lebenswichtige Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. d)

Schutz lebenswichtiger Interessen. Beispiel: Notaufnahme verarbeitet Gesundheitsdaten eines bewusstlosen Patienten

Öffentliches Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e)

Aufgabe im öffentlichen Interesse. Beispiel: Behörde verarbeitet Einwohnermeldedaten

Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f)

Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen. Beispiel: Videoüberwachung zum Schutz von Eigentum (mit Abwägung)

Anforderungen an eine wirksame Einwilligung

Die Einwilligung muss:

  • Freiwillig sein – kein Druckmittel, keine Nachteile bei Verweigerung

  • Informiert sein – Betroffene wissen wofür sie einwilligen

  • Eindeutig sein – aktive Handlung (kein vorausgewähltes Häkchen)

  • Jederzeit widerrufbar sein – Widerruf muss so einfach sein wie die Einwilligung

  • Dokumentiert sein – Nachweis der Einwilligung muss möglich sein

Betroffenenrechte (Art. 12–22 DSGVO)

Recht auf Auskunft (Art. 15)

Jede Person hat das Recht zu erfahren ob und welche Daten über sie verarbeitet werden, zu welchem Zweck, wie lange und woher sie stammen. Der Verantwortliche muss innerhalb von einem Monat antworten.

Recht auf Berichtigung (Art. 16)

Unrichtige oder unvollständige Daten müssen auf Anfrage korrigiert werden.

Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden" (Art. 17)

Betroffene können die Löschung ihrer Daten verlangen wenn z.B. der Zweck entfallen ist, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung rechtswidrig war. Das Recht auf Löschung gilt nicht wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)

Betroffene können verlangen dass ihre Daten zwar gespeichert aber nicht weiterverarbeitet werden – z.B. während eine Berichtigung geprüft wird.

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20)

Daten müssen in einem gängigen maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, JSON) herausgegeben werden. Gilt nur bei automatisierter Verarbeitung auf Basis von Einwilligung oder Vertrag.

Recht auf Widerspruch (Art. 21)

Betroffene können der Verarbeitung widersprechen – insbesondere bei berechtigten Interessen oder Direktwerbung. Bei Direktwerbung muss der Widerspruch immer akzeptiert werden.

Automatisierte Entscheidungen / Profiling (Art. 22)

Betroffene haben das Recht nicht ausschließlich einer automatisierten Entscheidung mit rechtlicher Wirkung unterworfen zu werden – z.B. automatische Kreditablehnung ohne menschliche Prüfung.

Zusammenfassung

  • Jede Datenverarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage – sonst ist sie verboten (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)

  • Es gibt sechs Rechtsgrundlagen nach Art. 6: Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliches Interesse, berechtigte Interessen

  • Einwilligung muss freiwillig, informiert, eindeutig, widerrufbar und dokumentiert sein

  • Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Schutz vor automatisierten Entscheidungen

  • Anfragen müssen innerhalb eines Monats beantwortet werden